Allgemeine Geschäftsbedingungen der M.I.N.U.T.H. GmbH
(nachfolgend M.I.N.U.T.H.)
I. Allgemeines
Unsere Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage unserer Geschäftsbedingungen sowie entsprechend dem Werkvertragsrecht nach BGB. Mündliche Vereinbarungen dürfen zur Rechtsverbindlichkeit nur schriftlich erfolgen. Von den Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind unwirksam, sofern M.I.N.U.T.H. sie nicht vor Vertragsabschluss anerkennt. Sind diese Geschäftsbedingungen aus einer früheren Geschäftsverbindung bekannt oder ist ihre Kenntnisnahme vorauszusetzen, so gelten sie auch für den Fall der Nichtzustellung.
II. Angebot und Auftragsbestätigung
Alle Angebote sind unverbindlich und freibleibend, sofern nichts anderes schriftlich erklärt wird. Vereinbarungen sind erst mit unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich. Aufträge gelten erst durch unsere Auftragsbestätigung. Über den Auftrag hinausgehende zusätzliche Leistungen bedürfen der schriftlichen Beauftragung. Bitte beachten Sie: Unser Angebot beinhaltet keine Leistungen von Messegesellschaften, deren Zulieferern oder eines Veranstalters. Abhängepunkte, Strom-, Wasser- und Internetanschlüsse müssen separat bestellt werden.
III. Preise
Unsere Preise beruhen auf Herstellungskosten zur Zeit der Angebotsabgabe. Unvorhergesehene Verteuerungen unserer Zulieferer, sei es durch Tarifänderungen oder Preiserhöhungen, sind zum Nachweis zu vergüten. Entwurfsleistungen, Planungen, Mustererstellungen werden nach Angebot oder Aufwand in Rechnung gestellt.
IV. Zahlungsbedingungen
Abgesehen von Sondervereinbarungen, die schriftlich zu dokumentieren sind, sind Aufträge per Vorkasse
nach Rechnungslegung zu bezahlen. Bei Beanstandungen, die von uns anerkannt worden sind, darf die Zahlung nur im zulässigen Umfang zurückbehalten werden.
Werden vorstehend genannte oder vertragliche Zahlungsziele überschritten, sind wir berechtigt, vom Fälligkeitsdatum an einen Verzugszins in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verlangen. Weitergehender, durch Säumnis entstandener Schaden kann geltend gemacht werden.
Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder werden uns Umstände bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen geeignet sind, seine Kreditwürdigkeit in Frage zu stellen, so werden alle unsere Forderungen, auch insoweit wir Wechsel entgegengenommen haben, sofort fällig. Zu weiteren Lieferungen sind wir in diesem Fall nur dann verpflichtet, wenn der Auftraggeber vollständig Vorauszahlung leistet.
Eine Stornierung ist nur zulässig, sofern eine gesonderte, schriftliche Vereinbarung hierzu vorliegt. Sollten
bei einem Devisenwechsel oder bei einer Auslandsüberweisung Gebühren anfallen, so trägt diese der Auftraggeber. Anderweitige Regelungen bedürfen unseres schriftlichen Einverständnisses.
V. Schutzrechte
Wenn der Auftraggeber Gerätschaften, Maße, Dienstleister, Software, Logos, Fotos, Videos, Dateien, Daten
oder deren Nutzung usw. vorgibt oder uns überlässt, und wir selbst nicht die freie Auswahl haben, sind wir nicht verpflichtet, diese auf Rechtmäßigkeit, Geeignetheit oder Ähnliches zu überprüfen, wenn sich uns nicht die Rechtswidrigkeit oder Ungeeignetheit usw. aufdrängt oder wenn der Auftraggeber uns zur Prüfung ausdrücklich vergütungspflichtig beauftragt hat.
Wir sind berechtigt, die überlassenen Gegenstände und Rechte vertragsgemäß zu nutzen und soweit notwendig auch an Dritte weiterzugeben. Der Auftraggeber stellt sicher, dass wir hierzu die notwendigen
Rechte innehaben bzw. informiert uns schriftlich über etwaige Beschränkungen.
Von uns erstellte Unterlagen, Graphiken, Zeichnungen, Skizzen, Dateien und andere Gegenstände verbleiben in unserem Eigentum und sind nach Vertragsende wieder an uns zurückzugeben, soweit der Eigentumsübergang nicht ausdrücklich Vertragsgegenstand ist. Für alle von uns erstellten Konzepte, Planungsunterlagen, Graphiken, Aufstellungen, Zeichnungen und Skizzen sowie in Textform oder auf andere Weise verkörperter Ideen (Werke) gilt die Anwendbarkeit des Urheberrechtsgesetzes als vereinbart auch dann, wenn einzelne Teile nicht kraft Gesetzes geschützt sein sollten. Diese Wirkung gilt auch über das Vertragsende hinaus.
Der Auftraggeber erwirbt mit der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung und Kosten die für
den Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Darüberhinausgehende Nutzungen bedürfen unserer
ausdrücklichen Zustimmung unter dem Vorbehalt einer zusätzlichen angemessenen Vergütungspflicht.
Wir sind nicht verpflichtet, Rohdaten bzw. offene Dateien herauszugeben, und haben im Falle einer Herausgabe jedenfalls einen Anspruch auf angemessene Vergütung.
Wiederholte Nutzungen durch den Auftraggeber ohne ebenso wiederholten vergüteten Auftrag an uns lösen eine entsprechende Vergütungspflicht aus, soweit die Wiederholung nicht bereits Gegenstand des ersten Auftrages und/oder mit der bisherigen Vergütung bereits angemessen abgegolten ist. Dies gilt auch über das Vertragsende hinaus.
VI. Lieferung und Lieferfrist
Unsere Lieferungen erfolgen ab unserem Geschäftssitz. Als Liefertermin gilt der in der Auftragsbestätigung genannte Zeitpunkt. Geschehen höhere Gewalten wie Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, Unwetter, Katastrophen o.ä., die die planmäßige Ausführung verhindern, entbinden sie uns, auch wenn sie für unsere Nachunternehmer und Lieferanten eintreten, für die Dauer der Behinderung von der Vertragserfüllung. In solchen Fällen ist der Besteller weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches berechtigt.
Von uns nicht erfüllte Lieferfristen, die nicht auf höherer Gewalt beruhen, berechtigen den Auftraggeber
zum Vertragsrücktritt. Darüberhinausgehende Schadensansprüche bleiben ausgeschlossen. Im Übrigen gilt für Höhere Gewalt Ziffer XIII.
Mehraufwendungen an Lohn und Material aufgrund nachweislich nicht durch M.I.N.U.T.H. verschuldeter
Behinderung müssen vom Auftraggeber nach Aufwand entschädigt werden. Dies gilt ebenfalls für Mehrleistungen infolge geänderter Vorgaben, nicht fachgerechter Vorleistung Dritter, Ausführungserschwernisse usw. Werden zur Erfüllung des Fertigstellungstermins oder zur Beseitigung der Behinderungen beim Auf- und Abbau, die nicht durch M.I.N.U.T.H. verschuldet sind, besondere Maßnahmen nötig, so ist M.I.N.U.T.H. berechtigt, diese auf Rechnung des Auftraggebers zu ergreifen. Bauteile des Auftraggebers, die zur Verwendung kommen, müssen termingerecht auf eigene Gefahr des Auftraggebers an die Baustelle gebracht werden. Die Rücklieferungen, sofern nicht klar veranlasst, erfolgen unfrei und auf eigene Gefahr.
Der Auftraggeber ist für die geeignete Transportsicherung verantwortlich.
Mit der Übergabe am Bestimmungsort geht die Verantwortung an den Auftraggeber über.
VII. Risikotragung
Das Risiko der Durchführbarkeit der Veranstaltung bzw. des (Bau-)Vorhabens (im Folgenden nur noch: Vorhaben), das dem Auftrag zugrunde liegt, trägt grundsätzlich der Auftraggeber. D.h. unser Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Miete, Vergütung, Kosten und Fremdkosten bleibt auch dann bestehen, wenn von uns nicht schuldhaft zu vertreten das Vorhaben nicht stattfindet oder nicht stattfinden kann, abgesagt oder abgebrochen oder zeitlich verkürzt wird oder unsere Leistungen nicht genutzt werden.
Diese Risikoverteilung gilt beispielsweise auch dann, wenn die Störung des Vorhabens von uns nicht verschuldet auf einem Fehlen einer Genehmigung, schlechtem Wetter, Regen, Nebel, Kälte, Schnee, Glätte, Hitze, Waldbrandgefahr bzw. Änderungen von Waldbrandgefahrenstufen, Wind, Sturm usw. oder anderen klimatischen Bedingungen, auf hoheitlichen Beschränkungen des Vorhabens (z.B. Untersagung, Personenzahlbeschränkung usw.), auf Mängeln der genutzten Räumlichkeiten bzw. Flächen bzw. deren Nichtnutzbarkeit, auf der Absage bzw. Nichterscheinen von Mitwirkenden, auf mangelndem Besucherinteresse, oder auf Demonstrationen gegen das Vorhaben, Teilen hiervon oder gegen die Vorhabensstätte bzw. gegen den Auftraggeber beruht.
Es wird außerdem widerleglich vermutet, dass extremistische bzw. terroristische Bedrohungslagen, die Androhung von extremistischen bzw. terroristischen Anschlägen, Bombendrohungen oder das Auffinden von „gefährlichen Gegenständen“ gegen den Auftraggeber bzw. sein Vorhaben gerichtet sind, also allein seiner Risikosphäre zugeordnet sind.
Unser Anspruch auf Zahlung wird nur verringert nach Maßgabe von vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen, soweit letztere nicht in diesen AGB ausgeschlossen sind.
VIII. Gewährleistung
Soweit eine Abnahme erforderlich ist, gilt diese als erfolgt, wenn der Auftraggeber diese nach unserer Aufforderung und einer Fristsetzung, längstens aber innerhalb von 14 Arbeitstagen nach der Aufforderung,
nicht mit konkreten Fehlerbeschreibungen vorlegt. Der Auftraggeber muss Reklamationen unverzüglich
nach Feststellung eines Mangels schriftlich geltend machen (Mängelrüge). Im Übrigen gilt § 377 HGB entsprechend.
Soweit ein von uns zu vertretener Mangel an dem Vertragsgegenstand vorliegt, sind wir nach eigener Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzleistung berechtigt. Im Fall der Mängelbeseitigung tragen wir alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, z.B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Vertragsgegenstände durch den Auftraggeber an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurden. Schlägt die Mängelbeseitigung bzw. Ersatzleistung zweimal fehl oder sind wir dazu nicht bereit oder in der Lage, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung nach Maßgabe der folgenden Sätze mindern.
Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern, oder, wenn eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Bei mietrechtlichen Leistungen wird sein Minderungsrecht ausgeschlossen; der Ausschluss
eines solchen Minderungsrechts gilt aber nicht für Mängel, die von uns im Sinne des § 536d BGB arglistig
verschwiegen wurden sowie für durch uns zugesicherte Eigenschaften, ebenso nicht bei unstreitigen oder
gerichtlich festgestellten Ansprüchen des Auftraggebers. Die Minderung ist auch nur insoweit ausgeschlossen, als dem mietenden Auftraggeber das Recht untersagt ist, die Minderung durch Abzug der vereinbarten Miete durchzusetzen; er kann/muss etwaige Rückforderungsansprüche gemäß § 812 BGB selbst geltend machen und durchsetzen.
Die Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit er ohne unsere Zustimmung
Änderungen an dem Vertragsgegenstand vornimmt oder vornehmen lässt. Dies gilt nicht, soweit er nachweist, dass die Änderungen keine für uns unzumutbaren Auswirkungen auf Feststellung und Beseitigung der Mängel haben. Seine Rechte wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern er zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts bspw. gemäß § 536a Absatz 2 BGB berechtigt ist und diese Änderungen fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden. § 539 Absatz 1 BGB wird ausgeschlossen.
Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr ab der Abnahme, im Übrigen ein
Jahr beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Diese Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns, bei Personenschäden, bei einem Mangel in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann (§ 438 Absatz 1 Nr. 1a BGB), bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB), sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
IX. Unsere Haftung
Unsere verschuldensunabhängige Haftung nach § 536a Absatz 1, 1. Alternative BGB wegen Mängeln im
Rahmen einer Vermietung, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen, soweit wir den Mangel nicht arglistig verschwiegen haben oder soweit es sich um eine wesentliche Vertragspflicht handelt („Kardinalpflicht“; Kardinalpflichten sind solche Pflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen beinhalten, die dem Auftraggeber nach Inhalt und Zweck des Vertrages durch uns gerade zu gewähren sind bzw. auch solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Diese Haftungsbeschränkung gilt sinngemäß auch für unsere Haftung im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
Wir haften für leichte Fahrlässigkeit nur bei Verletzung von Kardinalpflichten (Definition siehe oben). Unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit dieser Kardinalpflichten ist beschränkt auf den nach der Art des Vertrages vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Vertragsgegenstandes sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Vertragsgegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung, auch
nicht beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften, sowie auch nicht für die Ansprüche des Auftraggebers aus
Produkthaftung und aus gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen. Die Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang zu Gunsten unserer Organe, unserer Beschäftigten und sonstigen Erfüllungsgehilfen und unseren Subunternehmern.
Wir haften für jede Art von Fahrlässigkeit und Vorsatz bei der uns zurechenbaren Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit des Auftraggebers.
X. Haftung des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat im Rahmen seiner Obhuts- und Sorgfaltspflicht gemäß § 278 BGB das Verschulden
von Personen zu vertreten, die auf seine Veranlassung hin mit dem Vertragsgegenstand in Berührung kommen, soweit nicht diese Personen den Schaden nur bei Gelegenheit ihrer Zugriffsmöglichkeit auf den Vertragsgegenstand verursacht haben und/oder unserem Verantwortungsbereich unterfallen. Er trägt die Beweislast dafür, dass die schadensverursachende Person nicht unter seine Obhuts- und Sorgfaltspflicht gemäß § 278 BGB fällt.
Soweit bei vom Auftraggeber zu vertretendem Verlust oder Beschädigung eine Neubeschaffung von
Equipment notwendig ist, ist er zur Erstattung des Neuwertes des Equipments gegen Nachweis verpflichtet.
XI. Versicherungspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand ausreichend gegen Beschädigung, Diebstahl,
Vandalismus usw. zu versichern und während der Überlassungsdauer versichert zu halten. Wir haben das
Recht, jederzeit einen Nachweis der Versicherung zu verlangen und die Überlassung an ihn von der Vorlage eines Versicherungsnachweises, bezogen auf den Überlassungszeitraum, abhängig zu machen. Dafür gelten folgende Mindestgrenzen, soweit nichts anderes vereinbart ist:
- 1 Million Euro für Personenschäden,
- 1 Million Euro Sachschäden, wobei die Versicherung ausdrücklich Sachschäden an dem Vertragsgegenstand abdecken muss, sowie
- 250.000 Euro für Vermögensschäden.
XII. Kündigung
Die ordentliche Kündigung des Vertrages ist ausgeschlossen. Das Recht der Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
XIII. Höhere Gewalt und Ausfall der Veranstaltung
Im Falle Höherer Gewalt oder anderer schwerwiegender Ereignisse, die ohne unser Verschulden eintreten,
und die zu einer Nichtdurchführbarkeit, einem Abbruch oder einer Unterbrechung des Vertrages oder einzelner vertragsgemäßer Leistungen führen, können wir vom Auftraggeber die bis dahin angefallenen und nicht stornierbaren Kosten (auch Reisekosten, Übernachtung usw.), die von uns erbrachten Leistungen und die von uns gegenüber unseren Nachunternehmern zu leistenden notwendigen und nicht stornierbaren Zahlungen ersetzt bzw. vergütet verlangen.
Soweit die Durchführung des diesem Auftrag zugrundeliegenden Projekts bzw. der zugrundeliegenden Veranstaltung unmöglich geworden ist, gilt für unsere Vergütung § 648 BGB, gleich ob direkt oder in analoger Anwendung. Bei infektionsschutzrechtlichen, bevölkerungsschutzrechtlichen, ordnungsrechtlichen oder polizeilichen Beschränkungen oder Verboten des dem Vertrag zugrundeliegenden Projekts oder der Veranstaltung (inkl. Reiseverbote, Beherbergungsverbote usw.) gilt ebenso § 648 BGB. Sollten durch eine Stornierungsvereinbarung für den Auftraggeber geringere Kosten anfallen, so gelten diese.
XIV. Eigentumsvorbehalt
Bei Messemietmaterialien sind alle Materialien für die Dauer der Messe mietweise vorgehalten. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Firmen-/Wohnsitzwechsel hat uns der Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen.
Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug
oder bei Verletzung einer vorgenannten Pflicht vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen. Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware, die ihm übereignet wurde, im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.
XV. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Ort unseres Firmensitzes. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.